Alexander Rackow

Die Zusammenarbeit mit Medien: Was darf die Staatsanwaltschaft?

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Die Zusammenarbeit mit Medien: Was darf die Staatsanwaltschaft?

Für Unternehmer kann ein Strafverfahren weitreichende Konsequenzen haben, die weit über den Gerichtssaal hinausgehen. Negative Berichterstattung in den Medien kann den Ruf eines Unternehmens nachhaltig schädigen und das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern untergraben. Doch welche Rolle spielt die Staatsanwaltschaft in diesem empfindlichen Gefüge? Insbesondere die Frage, was die Staatsanwaltschaft an die Medien weitergeben darf und welche Grenzen dabei eingehalten werden müssen, ist für Unternehmen von größter Bedeutung.

In Zeiten, in denen Informationen blitzschnell verbreitet werden, kann eine unbedachte Pressemitteilung oder eine undichte Stelle gravierende Auswirkungen haben. Als Experte für Strafrecht, Presserecht und Litigation-PR erläutere ich, wie sich Unternehmer vor den Folgen einer unangemessenen Berichterstattung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens schützen können.

Grundsätze der Zusammenarbeit: Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Medien wie Presse, Hörfunk und Fernsehen zusammenzuarbeiten. Dies muss jedoch unter strikter Beachtung der Rechte der Betroffenen geschehen. Wichtige Leitlinien hierfür sind in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) festgelegt.

Wichtige Prinzipien: Vermeidung von Untersuchungsgefährdung: Veröffentlichungen dürfen den Untersuchungszweck nicht gefährden oder dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen.

Schutz des Persönlichkeitsrechts: Das Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung muss sorgfältig gegen das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten abgewogen werden. Unnötige Bloßstellungen sind zu vermeiden.

Keine Namensnennung: In der Regel kann dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ohne Namensnennung entsprochen werden. Nur in Ausnahmefällen darf der Beschuldigte namentlich genannt werden.

Verpflichtung zur Verschwiegenheit: Die Staatsanwaltschaft muss sicherstellen, dass jede Veröffentlichung rechtmäßig ist und keine unerlaubten Eingriffe in fremde Rechte darstellt. 

Rechtsprechung und Vorgaben: Gerichte betonen die Bedeutung sorgfältiger Abwägung vor jeder Veröffentlichung. Veröffentlichungen, die namentlich identifizieren oder den Beschuldigten erkennbar machen, müssen besonders gerechtfertigt sein. Die Staatsanwaltschaft muss stets prüfen, ob dem Informationsrecht der Presse auch ohne Angabe identifizierender Merkmale entsprochen werden kann.

Herausforderungen und Rechtschutz: Schnellschüsse sind zu vermeiden. Verstöße gegen diese Grundsätze können gerichtlich angegriffen werden. Staatsanwaltschaften sind sogar verpflichtet, falsche Informationen zu korrigieren und Tatsachen zu veröffentlichen, die den Beschuldigten entlasten.

Fazit: Eine sorgfältige Abwägung ist entscheidend, um rechtliche Probleme zu vermeiden und eine ausgewogene Berichterstattung zu gewährleisten. Für weiterführende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.